UN-Kaufrecht, CISG
Internationale Verträge brauchen professionelle Regeln.
Internationale Warenkaufverträge sind Alltag
Internationale Warenkaufverträge sind kein Sonderfall mehr, sondern unternehmerischer Alltag. Umso erstaunlicher ist, wie häufig die rechtliche Grundlage schematisch gewählt wird, oft ohne strategische Prüfung. Dabei gilt in vielen Fällen automatisch das UN-Kaufrecht, CISG.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird weltweit in über 90 Staaten angewendet. Es bildet die zentrale Rechtsgrundlage des internationalen Warenhandels.
Deutsches Recht, kein Fremdrecht.
Das UN-Kaufrecht beruht auf einem völkerrechtlichen Übereinkommen, ist aber durch gesetzliche Umsetzung Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden. Deutsche Gerichte wenden das CISG als innerstaatliches Recht an. Ein Nachweis ausländischen Rechts ist nicht erforderlich.
Im internationalen Warenkauf steht das UN-Kaufrecht gleichrangig neben dem BGB-Kaufrecht, allerdings mit eigenständigen, international erprobten Regelungen.
Wann gilt das UN-Kaufrecht
Das CISG kommt zur Anwendung, wenn
• ein Kaufvertrag über bewegliche Waren vorliegt und
• entweder die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben
• oder die Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere die Rom I Verordnung oder das EGBGB, zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.
In diesen Fällen gilt das UN-Kaufrecht automatisch, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Regelungsumfang und Grenzen des UN-Kaufrechts
Das UN-Kaufrecht erfasst nicht sämtliche rechtlichen Aspekte eines internationalen Warenkaufs. Es regelt insbesondere den Vertragsschluss sowie die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer, einschließlich Mängelrechte und Schadensersatz.
Nicht geregelt werden unter anderem die Wirksamkeit des Vertrags, Fragen des Eigentumsübergangs, die Produkthaftung sowie verbraucherrechtliche Aspekte. Für diese und weitere Punkte ist ergänzend das jeweils anwendbare nationale Recht maßgeblich.
Welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet, bestimmt sich nach den Verweisungsnormen der Rom I Verordnung sowie des EGBGB.
Diese kollisionsrechtlichen Regeln sind daher integraler Bestandteil jeder professionellen Vertragsgestaltung im internationalen Warenhandel.
Praxisrealität: der unreflektierte Ausschluss
Noch immer enthalten viele internationale Kaufverträge einen pauschalen Ausschluss des UN-Kaufrechts. Nicht aus Überzeugung, sondern aus Unkenntnis. Das ist selten strategisch und häufig unprofessionell.
Dabei bietet das UN-Kaufrecht erhebliche Vorteile. Es schafft eine international anerkannte und einheitliche Rechtsgrundlage und eröffnet zugleich größere vertragliche Gestaltungsspielräume als das deutsche Kaufrecht. Die Regelungen lassen sich gezielt an das jeweilige Geschäftsmodell anpassen, sowohl auf Verkäuferseite als auch auf Käuferseite.
Unsere Empfehlung
Das UN-Kaufrecht ist kein Risiko, das man reflexartig ausschließen sollte. Es ist ein Instrument, das verstanden und gezielt eingesetzt werden muss.
Internationale Kaufverträge sollten das UN-Kaufrecht daher nicht dem Zufall überlassen. Sie sollten es bewusst steuern, entweder durch überlegte Anwendung mit klarer vertraglicher Ausgestaltung oder durch einen ebenso bewussten und rechtssicheren Ausschluss.
Zugleich sollte stets geprüft werden, welche ergänzenden nationalen Regelungen aufgrund der Rom I Verordnung oder des EGBGB zur Anwendung kommen. Nur das Zusammenspiel von UN-Kaufrecht und Kollisionsrecht schafft eine verlässliche Grundlage für internationale Kaufverträge.
Wer international handelt, sollte auch international denken, rechtlich wie wirtschaftlich.
Für eine persönliche Beratung oder weitere Informationen zum UN-Kaufrecht kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und maßgeschneiderte Lösungen für Ihre internationalen Kaufverträge zu entwickeln.
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Die Rechtsanwälte treten zwar unter der Marke „arcum RECHTSANWÄLTE" auf. Sie sind aber nicht gesellschaftsrechtlich (insbesondere nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) miteinander verbunden, sondern nur in Bürogemeinschaft, jeweils für sich selbständig als Einzelanwalt (Einzelunternehmer) und alleinverantwortlich tätig. Im Falle einer gemeinschaftlichen Mandatsbearbeitung wird dies mit dem/der Mandanten/Mandantin vor Mandatserteilung besprochen und vereinbart.

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in Deutschland verliehen. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von arcum RECHTSANWÄLTE sind Mitglieder der für den Oberlandesbezirk München zuständigen Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, D - 80331 München, Tel: 089 – 5329440. Weitere Informationen über die Rechtsanwaltskammer München finden Sie unter: www.rak-muenchen.de.

Die Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in einem besonderen Zulassungsverfahren durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer zuerkannt. Benoît Laurin ist als sog. Europäischer Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Gleichzeitig ist er zugelassen als Avocat au Barreau de Paris bei der Chambre des avocats de Paris.

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